Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 79a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Belegenheit; Kongruenz

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsDie Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sein. Die FMA kann Ausnahmen von der Belegenheit in diesem Gebiet zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  2. Absatz 2Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nach Maßgabe der Anlage E zu diesem Bundesgesetz nur Vermögenswerte herangezogen werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dies gilt abweichend von Paragraph 77, Absatz eins, für das gesamte vom Versicherungsunternehmen betriebene Geschäft. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Staates, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P79a/NOR40028785

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