(2)Absatz 2In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 4) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.In der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4,) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. Paragraph 78 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.