Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geeignete Vermögenswerte
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsZur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:
Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2)Absatz 2Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 24 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Absatz eins, angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.
(3)Absatz 3Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
(4)Absatz 4Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.
Anmerkung
1. EG: Art. I,
BGBl. I Nr. 33/20032. Art. I Z 31 der Novelle
BGBl. I Nr. 93/2005 lautet: „In Art. 78 Abs. 1 wird ...“, richtig wäre: „In § 78 Abs. 1 wird ...“.
Schlagworte
Geldmarktpapier, Anteilsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067311