Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geeignete Vermögenswerte

Paragraph 78,
  1. Absatz einsZur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen geeignet:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,
    2. Ziffer 2
      Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,
    3. Ziffer 3
      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,
    4. Ziffer 4
      Darlehen und Kredite,
    5. Ziffer 5
      Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
    6. Ziffer 6
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
  2. Absatz 2Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Absatz eins, angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Artikel 22, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Artikel 24, Absatz eins und 4 der Richtlinie 2002/83/EG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.
  3. Absatz 3Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.

Anmerkung

1. EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
2. Art. I Z 31 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2005 lautet: „In Art. 78 Abs. 1 wird ...“, richtig wäre: „In § 78 Abs. 1 wird ...“.

Schlagworte

Geldmarktpapier, Anteilsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067311

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P78/NOR40067311

Navigation im Suchergebnis