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Versicherungsaufsichtsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
  2. Absatz 2Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
  3. Absatz 3Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
  4. Absatz 4Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
    2. Ziffer 2
      mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 6Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,
    3. Ziffer 3
      Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß Paragraph 17 a, übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.
  7. Absatz 7Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
  8. Absatz 7 aVermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 7 bis 13 und 15b dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 16, oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.
  9. Absatz 8Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, oder in Anteilen an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.
  10. Absatz 8 aIn der indexgebundenen Lebensversicherung (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. Paragraph 79 und Paragraph 79 a, sind nicht anzuwenden.
  11. Absatz 9Derivative Finanzinstrumente (Paragraph 74 a,) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.

Schlagworte

Aufrechnungssrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P77/NOR40012903

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