Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken.
  2. Absatz 2Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.
  3. Absatz 3Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.
  4. Absatz 4Bei der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und
    2. Ziffer 2
      mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 6Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 7, EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.
  7. Absatz 7Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht. Wertpapiere dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
  8. Absatz 8Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Enwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 12 und des Absatz 2,, Paragraph 79 und Paragraph 79 a, Absatz 2, sind nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Derivative Finanzinstrumente (Paragraph 74 a,) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.

Schlagworte

Aufrechnungssrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090240

Alte Dokumentnummer

N5199812969U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P77/NOR12090240

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