Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erwerb und Veräußerung von Anteilen

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der FMA anzuzeigen, sofern
    1. Ziffer eins
      die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
    2. Ziffer 2
      der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,
    3. Ziffer 3
      durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz 3, HGB geschaffen werden oder
    4. Ziffer 4
      durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 228, Absatz 3, HGB anzusehen sind.
    Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.
  4. Absatz 4Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P76/NOR40067309

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