Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Schutzbestimmungen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsAuf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist Paragraph 33, Absatz eins bis 9 BWG mit Ausnahme des Absatz 6, dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den Paragraphen eins und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.
  2. Absatz 2Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
    3. Ziffer 3
      Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
    4. Ziffer 4
      Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
    5. Ziffer 5
      Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
    6. Ziffer 6
      Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    7. Ziffer 7
      Bei Verletzung der Pflichten nach den Ziffer eins bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, abgewichen wird, ist unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des Konsumentenschutzgesetzes nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,)
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Ziffer eins bis 3 gilt Ziffer 7,
  4. Absatz 4Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richten sich nach Paragraph 107, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067308

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P75/NOR40067308

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