(1)Absatz einsAuf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist Paragraph 33, Absatz eins bis 9 BWG mit Ausnahme des Absatz 6, dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den Paragraphen eins und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.