Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 73d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73d

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 73 d,
  1. Absatz einsBerechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 73 c, Absatz eins,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146,, 149 Absatz 2,, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
    1. Ziffer eins
      das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      allfällige Zuzahlungen;
    3. Ziffer 3
      das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
    5. Ziffer 5
      die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;
    6. Ziffer 6
      nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
  2. Absatz 2Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind gemäß den Paragraphen 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 73 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, Absatz 7, zweiter Satz.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital gemäß Paragraph 73 c, zu umfassen. Der Beschluß über die Einziehung ist von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.
    2. Ziffer 2
      Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Absatz eins bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.
    3. Ziffer 3
      Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Versicherungsunternehmen selbst gehalten wird, hat zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
    4. Ziffer 4
      Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Ziffer eins, zweiter Satz ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Ziffer 3, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Versicherungsunternehmen einzubehalten.
    5. Ziffer 5
      Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Versicherungsunternehmens bedienen.
    6. Ziffer 6
      Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage einzuziehen.
    7. Ziffer 7
      Der Abschlußprüfer hat die ordnungsgemäße Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte Ermittlung der Zuzahlung gemäß Ziffer 2 und des Abfindungsbetrages gemäß Ziffer 3, sowie die Erfüllung der Ziffer 6, zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12092157

Alte Dokumentnummer

N5199961129L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P73d/NOR12092157

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