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Versicherungsaufsichtsgesetz § 73c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusatzkapital

Paragraph 73 c,
  1. Absatz einsPartizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
    1. Ziffer eins
      das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,
    3. Ziffer 3
      dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn nach Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist,
    4. Ziffer 4
      das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
    5. Ziffer 5
      das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
  2. Absatz 2Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
    1. Ziffer eins
      das dem Versicherungsunternehmen vereinbarungsgemäß auf mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und
    4. Ziffer 4
      das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen.
  3. Absatz 3Partizipations- und Ergänzungskapital sind bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag in Höhe eines Drittels des Partizipationskapitals zuzüglich des Ergänzungskapitals ohne feste Laufzeit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ergänzungskapital darf nur zu den Eigenmitteln gerechnet werden, wenn keine Möglichkeit vorgesehen ist, nach der es aus anderen Gründen als wegen der Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt zurückzuzahlen ist.
  5. Absatz 5Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit muß das Versicherungsunternehmen entweder innerhalb der zumindest letzten fünf Jahre vor Ende der Laufzeit den als Eigenmittelbestandteil herangezogenen Betrag anteilig verringern oder spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie das Eigenmittelerfordernis am Ende der Laufzeit des Ergänzungskapitals erfüllt bleibt oder wieder erfüllt sein wird. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieses Kapitals auf Antrag des Versicherungsunternehmens genehmigen, sofern die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
  6. Absatz 6Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Absatz 5, anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die Versicherungsaufsichtsbehörde längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
  7. Absatz 7Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in Paragraph 174, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß Paragraph 174, Absatz 4, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen werden.
  8. Absatz 8Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu begehren.
  9. Absatz 9Auf fremde Währung lautendes Partizipations- oder Ergänzungskapital ist in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

Schlagworte

Eigenkapital

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090237

Alte Dokumentnummer

N5199812966U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P73c/NOR12090237

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