Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft

Paragraph 73,
  1. Absatz einsFür die Vermögensübertragung gelten Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraphen 222,, 223, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 229 sowie Paragraph 236, Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Übertragung des Vermögens eines kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Vermögensübertragung einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft sowie die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067303

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P73/NOR40067303

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