Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Abwicklung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs andere Personen bestellt.
  2. Absatz 2Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
  3. Absatz 3Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden. Das oberste Organ beschließt über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten für die Abwicklung die Paragraphen 208,, 209 Absatz eins und 2, 210 Absatz eins bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  5. Absatz 5Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung der FMA anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067301

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P71/NOR40067301

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