Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  4. Absatz 4Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 5, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  6. Absatz 6Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P70/NOR40028775

Navigation im Suchergebnis