(4)Absatz 4Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betreffen, ist Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.