Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für die Schweiz

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsAuf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
  3. Absatz 3Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

    Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P6a/NOR40020908

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