(3)Absatz 3Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)Anmerkung : Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,)