(5)Absatz 5Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.