Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  2. Absatz 2Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der FMA zu bestellen.
  3. Absatz 3Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen.
  4. Absatz 4Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der FMA Kredit gewähren. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen der Versicherten gefährdet werden.
  5. Absatz 5Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
  6. Absatz 6Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P68/NOR40028774

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