Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorstand

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die in der Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die Paragraphen 70, Absatz 2,, 71 Absatz 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P67/NOR40067297

Navigation im Suchergebnis