(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die Paragraphen 70, Absatz 2,, 71 Absatz 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.