Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 129i Abs. 7

Text

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Paragraph 63,
  1. Absatz einsFür kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 27,, des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 10,, des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz 2,, der Paragraphen 36 bis 39, des Paragraph 41 a,, des Paragraph 43, Absatz eins,, des Paragraph 44, Absatz 3 und 4, des Paragraph 45,, des Paragraph 47, Absatz 3,, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 50, Absatz eins und 2, der Paragraphen 51 und 52, des Paragraph 53, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 54 und 55, des Paragraph 56, Absatz 5,, des Paragraph 57, Absatz 6,, des Paragraph 59, Absatz 3 bis 5, des Paragraph 60, Absatz 2 und der Paragraphen 61 bis 61f. Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c, Absatz 2 und Paragraph 24 a, Absatz 3, sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 10 a,, Paragraph 16 und die Paragraphen 73 b bis 73h sind nur auf solche kleinen Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 5 Millionen Euro überstiegen haben. Kleinen Versicherungsvereinen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß verfügen, hat die FMA auf Antrag zu genehmigen, dass Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 10 a und Paragraph 16, auf sie anwendbar sind.
  4. Absatz 4Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Absatz 3, fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8, Ziffer 2, zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Ziffer 8, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei Paragraph 73 b, Absatz eins, letzter Satz zu beachten ist.
  5. Absatz 5Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in der Satzung gegenüber den allgemeinen Vorschriften Einschränkungen vorzusehen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (Paragraph 62, Absatz 2,) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß Paragraph 79 b, aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist Paragraph 79 b, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002, S. 17) oder der Richtlinie 2002/83/EG entspricht, sind Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 14, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung entsprechend Absatz 3, zweiter Satz verfügen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P63/NOR40067295

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