Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 61d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61d

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine

Paragraph 61 d,

Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  3. Ziffer 3
    Für die Anmeldung gilt Paragraph 13, Absatz 2, HGB. In die Anmeldung sind überdies die in Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 18, zweiter Satz Aktiengesetz 1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
  4. Ziffer 4
    In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach Paragraph 13, Absatz 3, HGB die Angaben nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes und den Paragraphen 3 und 7 Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.
  5. Ziffer 5
    Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt Paragraph 53, Absatz 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
  6. Ziffer 6
    Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Ziffer eins,, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt Paragraph 13, Absatz 4, HGB.
  7. Ziffer 7
    Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61d/NOR40067291

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