Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61c
Inkrafttretensdatum
03.08.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Rechte des obersten Organs
§ 61c.Paragraph 61 c,
(1)Absatz einsNach einer Einbringung gemäß § 61a gelten für das oberste Organ des Vereins neben den §§ 49 und 50 folgende Bestimmungen:Nach einer Einbringung gemäß Paragraph 61 a, gelten für das oberste Organ des Vereins neben den Paragraphen 49 und 50 folgende Bestimmungen:
Der Vorstand des Vereins muß in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt § 51.Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt Paragraph 51,
Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt § 52.Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt Paragraph 52,
(2)Absatz 2Auf die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 ist § 50 Abs. 5 anzuwenden.Auf die Beschlußfassung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 50, Absatz 5, anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 411/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072188
Alte Dokumentnummer
N5197820951L