Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 61b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61b

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

29.09.2008

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Wirkungen der Einbringung

Paragraph 61 b,
  1. Absatz einsDie mit der Einbringung gemäß Paragraph 61 a, verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
  2. Absatz 2Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfaßt das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.
  3. Absatz 3Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (Paragraph 11, Absatz 3,). Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 27,, die Paragraphen 29 und 30, Paragraph 33, Absatz eins,, die Paragraphen 42 bis 55, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 57, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 59,, die Paragraphen 80 bis 81, Paragraph 81 b, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81 c bis 81g, Paragraph 81 h, Absatz eins und 2, Paragraph 81 n,, Paragraph 82, Absatz eins bis 7, 9 und 10, die Paragraphen 83 bis 85b, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 108 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 109 und die Paragraphen 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft begründet die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins oder einer Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins gemäß Paragraph 61 a, eingebracht wurde, durch die Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
  5. Absatz 5Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung des Vereins. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so wird die Auflösung aller Vereine bewirkt, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt.
  6. Absatz 6Die Auflösung gemäß Absatz 5, unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß Paragraph 57, Absatz 5, erhalten und andere gemäß Paragraph 61 a, begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61b/NOR40089330

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