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Versicherungsaufsichtsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 61,
  1. Absatz einsEin Verein kann durch Beschluß des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlußfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
  3. Absatz 3Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Absatz 5 und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
  4. Absatz 4Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
  5. Absatz 5Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.
  6. Absatz 6Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der Höhe der Versicherungssumme,
    2. Ziffer 2
      der Höhe der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
    4. Ziffer 4
      den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses,
    5. Ziffer 5
      der Dauer der Mitgliedschaft.
  7. Absatz 7Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
  8. Absatz 8Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 19,, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Absatz 3,, 246 Absatz 2 und 3, 247 Absatz 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde, beizufügen.
  11. Absatz 11Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
  12. Absatz 12Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Absatz 2, widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. Paragraph 253, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
  13. Absatz 13Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067288

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P61/NOR40067288

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