(4)Absatz 4Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, sind anzuwenden.Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind anzuwenden.
(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994): Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,)