Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.
  3. Absatz 3Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sind anzuwenden.

    (Anm. : Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P6/NOR40067242

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