Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsEinem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß
    1. Ziffer eins
      das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 73 g, Absatz 6, die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
    3. Ziffer 3
      es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.
  4. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische FMA, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020907

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P5a/NOR40020907

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