(2)Absatz 2Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.