Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsVereine können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
    2. Ziffer 2
      durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung).
  2. Absatz 2Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der FMA ist zum Firmenbuch einzureichen.
  4. Absatz 4Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 220, Absatz 3,, Paragraph 222,, Paragraph 225, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 225 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228, 230 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067286

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P59/NOR40067286

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