(1)Absatz einsÜbereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des § 13a, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des Paragraph 13 a,, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.