(5)Absatz 5Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.