Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Auflösung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
    2. Ziffer 2
      durch Beschluß des obersten Organs,
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
    4. Ziffer 4
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen,
    5. Ziffer 5
      soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
  2. Absatz 2Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Absatz 4Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
  5. Absatz 5Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40119904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P56/NOR40119904

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