Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anfechtbarkeit

Paragraph 54,
  1. Absatz einsEin Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Paragraph 100, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die Paragraphen 195, Absatz 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P54/NOR40067282

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