(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die Paragraphen 195, Absatz 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs.