Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Satzungsänderung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsJede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
  2. Absatz 2Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz Aktiengesetz 1965).
  3. Absatz 3Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen.
  4. Absatz 4Soweit nicht die Änderung Angaben nach Paragraph 37, betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P53/NOR40067281

Navigation im Suchergebnis