Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P52/NOR40067280

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