(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.