(1)Absatz einsFür die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die Paragraphen 102, Absatz 2 und 3, 105 Absatz eins,, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Absatz eins,, 108 Absatz eins,, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.