Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausländische Versicherungsunternehmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEinem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2,, 3 und 6 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3, zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
    2. Ziffer 2
      es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
    3. Ziffer 3
      es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer eins, ist auf sie anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.
  3. Absatz 3Unter den Eigenmitteln gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.
  4. Absatz 4Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist Paragraph 4, Absatz 9, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P5/NOR40012892

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