(2)Absatz 2Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.