Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsSolange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9) oder Artikel 59, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
  2. Absatz 2Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
    3. Ziffer 3
      durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,
    hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4a/NOR40067241

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