Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsSolange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Artikel 32 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
  2. Absatz 2Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4a/NOR40020906

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