Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsBietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist
    1. Ziffer eins
      unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
    2. Ziffer 2
      einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
  2. Absatz 2Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Artikel 32 b, Absatz 4, der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist
    1. Ziffer eins
      die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
    2. Ziffer 2
      einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
  3. Absatz 3Mit dem Antrag auf Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072117

Alte Dokumentnummer

N5197820880L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4a/NOR12072117

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