(2)Absatz 2Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so istSolange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Artikel 32 b, Absatz 4, der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist
die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.