Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Oberstes Organ

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln.
  3. Absatz 3Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz 1965 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 104, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  4. Absatz 4Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P49/NOR40067277

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