(4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2,, 3, 5 und 6 und die Paragraphen 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.