Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 87, Absatz eins a bis 5 und die Paragraphen 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2,, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des Paragraph 30 a, Absatz 2,, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Paragraph 95, Absatz 2,, 3, 5 und 6 und die Paragraphen 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 98, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P47/NOR40067275

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