Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsFür die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der Paragraph 75, Absatz eins,, 3 und 4 und der Paragraph 76, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
    1. Ziffer eins
      der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
    2. Ziffer 2
      das Vereinsvermögen verteilt wird,
    3. Ziffer 3
      Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
    4. Ziffer 4
      Kredit gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P45/NOR40067273

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