(2)Absatz 2Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der SatzungFür die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
das Vereinsvermögen verteilt wird,
Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,