Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorstand

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
  3. Absatz 3Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem Paragraph 49, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die Paragraphen 70, Absatz 2,, 71 Absatz 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P44/NOR40067272

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