(4)Absatz 4Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die Paragraphen 70, Absatz 2,, 71 Absatz 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.