(2)Absatz 2In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Gemeinden oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen.