(2)Absatz 2Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.