Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sicherheitsrücklage

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
  2. Absatz 2Die FMA kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020939

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P41/NOR40020939

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