Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalt der Eintragung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
  2. Absatz 2Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072160

Alte Dokumentnummer

N5197820923L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P37/NOR12072160

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