Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anmeldung des Vereins

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
  2. Absatz 2Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
  3. Absatz 3Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  4. Absatz 4Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
  5. Absatz 5Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020938

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P36/NOR40020938

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