Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
  2. Absatz 2Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
  3. Absatz 3Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072156

Alte Dokumentnummer

N5197820919L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P33/NOR12072156

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