Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
(2)Absatz 2Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3)Absatz 3Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072156
Alte Dokumentnummer
N5197820919L