Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 33.
(1) Die Mitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber nicht.
(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Finanzen)
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072156
Alte Dokumentnummer
N5197820919L