Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Satzung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
  2. Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz des Vereins,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
    4. Ziffer 4
      den Beginn der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      den Gründungsfonds,
    6. Ziffer 6
      die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
    7. Ziffer 7
      die Sicherheitsrücklage,
    8. Ziffer 8
      die Verwendung des Überschusses,
    9. Ziffer 9
      die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
    10. Ziffer 10
      die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
  3. Absatz 3Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087913

Alte Dokumentnummer

N5199657580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P29/NOR12087913

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